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ASV maßgefertigt
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§ 116b SGB V - Umsetzungs-Workshop
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Ambulante medizinische Versorgung in Bayern: KVB und Kassen entwickeln Bedarfsplan weiter
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Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) und die Krankenkassen haben sich kürzlich auf eine Fortschreibung des Bedarfsplans für die ambulante medizinische Versorgung verständigt. Im Rahmen der Fortschreibung wurde der Bedarfsplan nicht nur von der Gestaltung her überarbeitet, es wurden auch die Mittelbereiche Nürnberg, Fürth und Erlangen geteilt.
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MBA Gesundheitsmanagement geht online
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Die Professionalisierung vollzieht sich immer rasanter. Da die Führungskräfte im deutschen Gesundheitswesenmüssen top ausgebildet sein und sich spezialisiert weiterbilden müssen, bietet der Fernstudienanbieter WINGS der Hochschule Wismar dazu ab dem Sommersemester 2017 den bundesweit ersten Onlinestudiengang MBA Gesundheitsmanagement an.
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Jedes fünfte neue Arzneimittel in Deutschland nicht mehr verfügbar
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Bislang durchliefen 141 neue Arzneimittel das im Jahr 2011 inkraftgetretene AMNOG-Verfahren. Bereits 29 - und damit jedes fünfte - dieser Arzneimittel wurden im Laufe des Bewertungs- und Verhandlungsverfahrens durch den pharmazeutischen Unternehmer vom Markt zurückgezogen. Den Marktrücknahmen gingen in den meisten
Fällen Meinungsverschiedenheiten zwischen den AMNOG-Instanzen und dem pharmazeutischen Unternehmer voraus, wie Studiendaten zu bewerten sind. Besonders häufig betroffen sind Diabetes-, Krebs- und neurologische Medikamente.
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SBK veröffentlicht Kundenfeedback
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Aus dem Kundenfeedback lernen, will die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) und kommuniziert dies nun auch nach außen. Damit will die SBK einen Schritt in Richtung größere Transparenz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) machen. „Gute Kassen lassen sich am Kundenurteil messen“, sagt Dr. Hans Unterhuber, Vorstandsvorsitzender der SBK.
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Lilly verleiht zum 20. Mal den Quality of Life Preis
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Anfang Dezember wurde zum 20. Mal der Lilly Quality of Life Preis für drei herausragende Arbeiten auf dem Gebiet der Lebensqualitätsforschung verliehen. Ein Thema, das auch in Gesundheitsökonomie und Medizin in den letzten Jahren immens in den Fokus gerückt ist – eine Entwicklung, die Lilly so auch in Zukunft weiter fördern möchte. Das Jubiläum wurde mit Vorträgen von Experten der Branche wie den Professoren Kliemt (Frankfurt), Hecken (Berlin) und Porszolt (Ulm) sowie einer anschließenden Podiumsdiskussion, geleitet von der ehemaligen Moderatorin des ZDF Mittagsmagazins, Susanne Conrad, gebührend gefeiert.
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Stärkere Leistung der Krankenkassen
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Höhere Ausgaben der Krankenkassen für die Gesundheitsförderung und Prävention im Jahr 2015 präsentiert der aktuelle Präventionsbericht von GKV-Spitzenverband und Medizinischem Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS). Mit Einführung der Nationalen Präventionskonferenz wird es 2019 erstmals einen übergreifenden Präventionsbericht geben, der Transparenz auch über die Leistungen anderer Träger herstellen will.
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Krankenhausreform: AOK kritisiert Pläne für nachträgliche Änderungen beim Mengenabschlag
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Der AOK-Bundesverband kritisiert von der Koalition geplante nachträgliche Änderungen beim Mengenabschlag für Krankenhäuser. Wenn der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag (FDA) auf Bundesebene zu niedrig angesetzt werde, würden damit Regelungen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) ausgehebelt. "Die Pläne der Koalition gefährden das Ziel einer effektiven Mengensteuerung", sagt Martin Litsch, Vorstandsvorsitzender des AOK-Bundesverbandes.
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„Tecentriq" beweist Überlebensvorteil
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Das Krebsmedikament „Tecentriq" (Atezolizumab) des Basler Pharmakonzerns Roche hat in einer Studie bei Patienten mit einer bestimmten Form von Lungenkrebs einen Überlebensvorteil gezeigt. Den Studienergebnissen zufolge führte „Tecentriq" dazu, dass die Patienten im Durchschnitt 13,8 Monate und damit 4,2 Monate länger als die mit Docetaxel-Chemotherapie behandelten Patienten überlebten.
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Die Patientenaufnahme - Rechtssicher und erlössichernd für Krankenhäuser
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Intensiv - Seminar - Interaktiv!
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Haftungsrisiken bei der Erbringung von Wahlleistungen durch anderen als Wahlarzt
In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 19.07.2016 (Az.: VI ZR 75/15) hat der BGH die Anforderungen an die wahlärztliche Leistungserbringung erneut konkretisiert und für den Fall, dass die Behandlung nicht durch den Wahlarzt erfolgt, auf das Erfordernis des Abschlusses einer Vertretungsvereinbarung verwiesen. Der BGH gab damit der Revision des klagenden Patienten statt.
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